AGB

§ 1 Anwendungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Hüfa GmbH seinen Vertragspartnern gegenüber erbringt. Die Leistungen bestehen vorrangig in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Zimmern und sonstigen Räumlichkeiten sowie dem Verkauf von Speisen und Getränken. Die Hüfa GmbH ist berechtigt Ihre Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten, die mit der Hüfa GmbH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn die Hüfa GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und erst durch die Annahme der Hüfa GmbH zustande. Der Hüfa GmbH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich in Textform oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die Hüfa GmbH möglich.

§ 3 Zimmernutzung- und Übergabe, Abreise

1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet der Hüfa GmbH für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen der Hüfa GmbH erhalten, verursacht werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Nutzung bestimmter Zimmer.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 14.00 Uhr zu Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Hüfa GmbH das Recht, reservierte Zimmer nach 22.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 10.00 Uhr geräumt sein. Danach kann die Hüfa GmbH über den dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 12.00 Uhr den anteilmäßigen Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 12.00 Uhr werden 100% des vollen Zimmerpreises fällig.

§ 4 Bereitstellung der Leistungen, Preise Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der Hüfa GmbH. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Liegen zwischen der ersten Vertragsleistung und dem Vertragsabschluss mehr als 60 Tage, so hat die Hüfa GmbH das Recht, eine Preiserhöhung von 10 % vorzunehmen. Bei nachträglich vorgenommenen änderungen der Leistungen, können sich diese im Preis wiederspiegeln. Bei Vertragsabschluss kann von der Hüfa GmbH eine Kaution in Höhe von bis zu 100 % der gesamten Zahlungsverpflichtung vom Vertragspartner verlangt werden. Die tatsächliche Höhe der Kaution und die Zahlungstermine können im Vertrag festgelegt werden.
2. Ist von einem Vertragspartner aus Anlass einer Messe, Großveranstaltung oder sonstigen stattfindenden Ereignissen ein Vertrag
abgeschlossen worden und es kommt zu einer der Hüfa GmbH nicht zu vertretenden zeitlichen Verschiebung, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum nur dann, wenn die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zum neuen Zeitpunkt möglich sind. Ist die Leistungserbringung nicht möglich, können die Parteien ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für, eventuell schon gewährter Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
3. Der Zahlungsanspruch ist 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, ohne Abzug fällig. Die Zustellung von Rechnungen gilt nach 3 Tagen ab Rechnungsdatum, beim Rechnungsempfänger als zugegangen. Der Zahlungsanspruch bei Nutzungsvereinbarung ist vertraglich gesondert vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Ein Zahlungsverzug berechtigt die Hüfa GmbH, alle weiteren und künftigen Leistungen zurückzuhalten und die zukünftigen Leistungen von der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro erhoben.

§ 5 Leistungsstornierung

1. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Kommt es zu Stornierungen des Vertragspartners, hat dieser Schadenersatz wie folgt zu leisten:
a) kein Schadenersatz wenn die schriftliche Stornierung 14 Kalendertage vor Beginn des Leistungszeitraumes der Hüfa GmbH zugeht
b) Schadenersatz i.H. v. 50% des Wertes der bestellten Leistung, wenn die schriftliche Stornierung 7 Kalendertage vor Beginn des Leistungszeitraumes der Hüfa GmbH zugeht
c) Schadenersatz i.H. v. 100% des Wertes der bestellten Leistung, wenn die schriftliche Stornierung 1 Kalendertag vor Beginn des Leistungszeitraumes der Hüfa GmbH zugeht.
2. Zur Nachweisführung, dass der Schaden der Hüfa GmbH nicht gegeben oder geringer ist, ist der Vertragspartner jederzeit berechtigt.
3. Kann die für den vereinbarten Zeitraum stornierte Leistung durch die Hüfa GmbH anderweitig gegenüber Dritten erbringen, so reduziert sich der Schadenersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadenersatzes.

§ 6 Rücktritt und Kündigung der Hüfa GmbH

1. Die Hüfa GmbH ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b)die Erfüllung des Vertrages durch die Hüfa GmbH, wegen höherer Gewalt, Streik oder anderen nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Namen der Hüfa GmbH mit werbenden Maßnahmen gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume durch den Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung der Hüfa GmbH, ganz oder teilweise untervermietet
f) die Hüfa GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Hüfa GmbH in der Öffentlichkeit gefährdet wird.
2. Vor Ausübung des Rücktritts bzw. der Kündigung, ist der Vertragspartner unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch die Hüfa GmbH begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Im Fall einer berechtigten Vertragsbeendigung durch die Hüfa GmbH , steht es ihr frei, Schadenersatz für die von ihr erbrachten Leistungen zu berechnen.

§ 7 Haftung der Hüfa GmbH, eingebrachte Gegenstände und Verjährung

1. Die Hüfa GmbH haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet die Hüfa GmbH für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden
a)die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. In diesem Fall ist der Schaden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Die Haftung der Hüfa GmbH für Folgeschäden oder mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die Hüfa GmbH eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn die Hüfa GmbH eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens bei Anreise in der Rezeption anzuzeigen.
6. Das Einbringen von privaten elektrischen Geräten ist untersagt. Das Aufstellen von eigenen Möbeln bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung.
7. Zurückgebliebene Sachen werden von der Hüfa GmbH 6 Monate aufbewahrt. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die Hüfa GmbH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Datum des Vertragsabschlusses.

§ 8 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenreden und Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz der Hüfa GmbH.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand ist Cottbus
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sei, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen bzw. eventuell vorhandene Reglungslücken unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen.